
SÄCHSISCH-BÖHMISCHE SCHWEIZ Regionales Produkt®
Eine Landschaft, die Künstler bereits zur Zeit der Romantik inspirierte, ein Lieblingsort der Wanderer und Landstreicher. Eine Region wo fleißige und kreative Menschen leben, deren Beziehung zu dieser Landschaft sich auf eine ganz besondere Art in der Originalität der regionalen Produkte widerspiegelt.

Zertifizierungskriterien
Kriterien für den Produzenten:
1) Lokales Subjekt
a) Gewerbetreibende, Unternehmen, Organisationen mit Betriebsstellen in der Region Sächsisch-Böhmische Schweiz (siehe Landkarte in der Anlage).
Beweis: Vorlegen einer Kopie des Gewerbescheins, des Auszugs aus dem Firmenregister, der Registrierung der Organisation.
b) Landwirt, der ein Gebiet in der Region Sächsisch-Böhmische Schweiz bewirtschaftet (siehe Landkarte in der Anlage).
Beweis: Vorlegen einer Kopie des Grundbuchauszuges oder des Mietvertrages oder Auszug aus dem Zentralregister des Züchterverbandes der Tschechischen Republik
c) Bienenzüchter, dessen Bienenvölker in der Region Sächsisch-Böhmische Schweiz untergebracht werden (siehe Landkarte in der Anlage)
Beweis: Vorlegen eines Beweises über die Unterbringung der Bienenvölker.
2) Qualifizierung für die Produktion
Die Produzenten müssen über einen gültigen Gewerbeschein für die jeweilige Produktion verfügen, Landwirte müssen über einen Gewerbeschein verfügen oder im Register der örtlichzuständigen Kommunalbehörde der Gemeinde mit erweitertem Zuständigkeitsbereich eingetragen werden. Bienenzüchter, die bis zu 40 Bienenvölkern im Eigentum haben, müssen über einen Auswies der Mitgliedschaft im Tschechischen Verband der Bienenzüchter verfügen.
Beweis: Vorlegen einer Kopie der angeführten Dokumente.
3) Nichtverschuldung
Der Antragsteller erklärt, dass gegen sein Unternehmen kein Konkursverfahren eröffnet wird, dass er weder Steuerrückstände noch rückständige Abgaben der Sozial- und Krankenversicherung zu bezahlen hat und dass gegen ihn kein Verfahren seitens der tschechischen Handelsinspektion eröffnet wurde.
Beweis: Ehrenerklärung des Antragstellers.
4) Gewährleistung der Produktionsstandartqualität
Der Antragsteller gewährleistet, dass er gesetzliche Vorschriften und Normen für die jeweilige Produktion erfüllt (hygienische und technische Normen, Arbeitssicherheit u. ä.).
Beweis: Ehrenerklärung des Antragstellers.
5) Der Produktionsprozess beschädigt nicht die Natur
Der Antragsteller beschädigt während seiner gewerblichen Tätigkeit weder die Umwelt noch ihre einzelnen Bestandteile über das durch gültige gesetzliche Vorschriften bestimmten Maß. Seinen technischen und finanziellen Möglichkeiten entsprechend schont er (oder in der Zukunft schonen wird) die Umwelt:
Sanfte Wasserbehandlung – sparsames Verhalten, Anlagen für Wassereinsparung, getrennter Gebrauch von Gebrauchs- und Trinkwasser (falls technisch möglich), Gebrauch von sanften (biologisch abzubauenden) Reinigungsmitteln, ordnungsgemäße Entsorgung von Abfallwasser
- Sanfte Energiebehandlung – sparsames Verhalten, Ausnutzung von energetisch günstigen Verbrauchsgeräten (Klasse A oder B), sparsamen Glühbirnen, effektives Heizen (Regulierung von Heizungen, niedrigere Temperatur in unbewohnten Räumlichkeiten), Wärmeisolierung von Gebäuden, Mühe um Verwenden von erneubaren und alternativen Energiequellen (falls technisch möglich)
- Abfälle – Minderung von Abfällen und Verpackungen, konsequente Abfalltrennung (vor allem Papier, Plastik, Glas und Gefahrmüll, ggf. Kompost)
- Materialien, Rohstoffe – Bevorzugung von wieder verwertbaren Materialien (gilt auch für Verpackungen), Gebrauch von lokalen Rohstoffen, Minderung von Gefahrstoffbehandlung (giftigen, brennbaren, karzinogenen u. ä.) und ordnungsgemäße Entsorgung dieser
- Landwirte – Minderung der chemischen Mittel (Düngemittel, Pestizide u ä.), ethisches Behandeln der Tiere
- Gegen den Antragsteller ist kein Verfahren seitens der Tschechischen Umweltinspektion eröffnet.
- Bogen ausfüllen
- Beweis: Ehrenerklärung des Antragstellers; Die Zertifizierungskommission beurteilt die Erfüllung der Schonungsregeln, im Zweifelsfall ist auch eine Äußerung der LSG-Verwaltung erforderlich.
Kriterien für das Produkt:
1) Die in der Region Sächsisch-Böhmische Schweiz produzierten Gebrauchsartikel, Agrar- und Naturprodukte oder Kunstwerke
Zur Bewertung des Produktcharakters legt der Antragsteller der Kommission eine Produktprobe vor. Falls unmöglich oder nicht geeignet, wird ein Lichtbild, eine Beschreibung, u. ä. vorgelegt.
Falls einige Herstellungsphasen des jeweiligen Produkts außerhalb von der Region Sächsisch-Böhmische Schweiz verlaufen, beurteilt die Kommission individuell aufgrund der Produktionsbeschreibung, falls man das Produkt für ein in der Region Sächsisch-Böhmische Schweiz hergestellten Produkt halten kann. Das heißt, ob die auf dem Gebiet dieser Region verlaufende Produktionsphase für die „Hauptphase“ gehalten werden kann.
Beweis: Eine Beurteilung der Kommission aufgrund der Produktprobe bzw. der Produktionsbeschreibung.
2) Gewährleistung der Standardqualität
Der Antragsteller gewährleistet, dass alle für das Produkt bestimmten Vorschriften und Normen erfüllt werden.
Beweis: Ehrenerklärung des Antragstellers, die Qualität wird durch die Kommission beurteilt.
3) Naturschonung
Weder das Produkt noch seine Verpackung beschädigen die Umwelt, ihre Bestandteile oder die Menschengesundheit mehr, als durch die gesetzlichen Vorschriften erlaubt ist , und zwar in keiner seiner Lebensphasen (Produktion, Gebrauch, Entsorgung). Entsprechend den technischen und ökonomischen Möglichkeiten erfüllen sie die Umweltschonungsregeln (oder sie in der Zukunft erfüllen werden).
- Materialien – wieder verwertbare, biologisch abbaubare Materialien aus lokalen Rohstoffen werden bevorzugt, Minderung von Gefahrstoffen
- Verpackung - möglichst sparsam, Mehrwegverpackung oder wieder verwertbare Verpackung
- Der Produktcharakter – das Produkt ist nicht rücksichtslos zur Umwelt und zur menschlichen Gesundheit, es handelt sich um kein Einwegprodukt (als Alternative zu ähnlichen langzeitig verwendbaren Produkten)
Beweis: Ehrenerklärung des Antragstellers; die Kommission beurteilt die Erfüllung der Schonungsregeln, im Zweifelsfall ist auch ein Äußerung der LSG-Verwaltung erforderlich.
4) Mit der Region verbundene Einzigartigkeit
Das Produkt muss im Bezug auf die Region Sächsisch-Böhmische Schweiz einzigartig sein. Dieses Kriterium kann durch das Erreichen von insgesamt mindestens 10 Punkten in folgenden fünf Subkriterien:
a) Ein traditionelles lokales Produkt
Das Produkt, die Produktionstechnologie oder das Unternehmen existiert in der Region Sächsisch-Böhmische Schweiz:
- 5 Jahre oder weniger = Punkte: 0
- 6 - 10 Jahre = Punkte: 1
- 11 - 20 Jahre = Punkte: 2
- 21 - 50 Jahre = Punkte: 3
- 51 - 100 Jahre = Punkte: 4
- länger als 100 Jahre = Punkte: 5
Die Tradition kann sich auf den konkreten Produkttyp, die Produktionstechnologie (auch wenn das Produkt an sich neu sein kann), oder das Unternehmen (ist in der Region Sächsisch-Böhmische Schweiz, obwohl die Produkte und Technologien neu sein können) beziehen.
Beweis: Vorlegen eines schriftlichen Dokuments bzw. einer historischen Quelle, die das Bestehen der Produktion, Technologie oder des Unternehmens beweist.
b) Ein aus lokalen Rohstoffen hergestelltes Produkt
Das Produkt ist zumindest teilweise aus lokalen Rohstoffen hergestellt, d.h. aus Rohstoffen, die aus der Region Sächsisch-Böhmische Schweiz stammen (siehe die Landkarte in der Anlage). Die als „lokale“ markierten Rohstoffe dürfen nie mit anderen Rohstoffen kombiniert oder vermischt werden oder durch diese ersetzt werden.
Das Produkt enthält:
- Weniger als 10 % lokaler Rohstoffe = Punkte: 0
- 10-34 % lokaler Rohstoffe = Punkte: 1
- 35-59 % lokaler Rohstoffe = Punkte: 2
- 60-74 % lokaler Rohstoffe = Punkte: 3
- 75-99 % lokaler Rohstoffe = Punkte: 4
- Lediglich lokale Rohstoffe (fast 100% oder 100%) = Punkte: 5
Der Prozentanteil kann sich auf das Gewicht, das Volumen, die Anzahl einzelner Bestandteile u. ä. beziehen, maßgebend ist der Produktcharakter; in die Bewertung wird die Verpackung nicht einbezogen. In die Prozentberechnung werden nicht die notwendigen, in der Region nicht zu gewinnenden Zusatzstoffe einbezogen (z. B. Salz).
Bestimmte Nahrungsmittel und Produkte müssen in diesem Bereich 5 Punkte erreichen, also 100% der lokalen Rohstoffe enthalten. Es handelt sich um: Honig, Milch, Eier, Fleisch, Obst/Gemüse, Mineralwasser, Kräuter und andere reine Naturprodukte.
Beweis: Vorlegen einer Produktbeschreibung und einer Liste der gebrauchten Rohstoffe inklusive Herkunftsort; die Kommission beurteilt den Prozentanteil..
c) Handarbeit, Handwerksarbeit oder geistige Arbeit
Das Produkt kommt zumindest teilweise durch Handarbeit, Handwerksarbeit oder geistige Arbeit zustande. Darunter wird verstanden, dass jedes Produkt/Werk die Persönlichkeit des Handwerkers/Autoren widerspiegelt – jedes Produkt ist ein Original. Dabei kann z. B. der Handwerker verschiedene Geräte (z. B. auch elektrische) verwenden, falls das Endprodukt von seinen handwerklichen Fertigkeiten abhängt.
Die Produktionsvorgänge beinhalten folgende Prozentanteile an Handarbeit/ Handwerksarbeit/geistiger Arbeit:
- Weniger als 10 % (voll automatisierter Betrieb) = Punkte 0
- 10-34 % = Punkte 1
- 35-59 % = Punkte 2
- 60-74 % = Punkte 3
- 75-99 % = Punkte 4
- fast 100 % oder 100% = Punkte 5
Die angeführten Prozentanteile geben die Zeit an, während der der Produzent persönlich an dem Herstellungsprozess teilnimmt. In die gesamte Herstellungsdauer wird nicht die Zeit eingerechnet, während der das Produkt „ruht“ (z. B. Abkühlung, Ablagerung, Aushärtung u ä..). Bei Produkten mit einem Anteil an geistiger Arbeit wird die Arbeitszeit des Autoren eingerechnet (nicht nur die Herstellung des Trägers – z. B. Buch, CD).
Beweis: Beurteilung der Kommission anhand Beschreibung des Produktionsvorgangs.
d) Werke mit dem Hauptmotiv der Region Sächsisch-Böhmische Schweiz/ für die Region spezifische Produkte
Bei Kunstwerken (dekorative Gegenstände, Souvenirs, Werbematerialien, Fotos, Bücher, Druckmaterialien, u. ä.) kann zu ihrer Einzigartigkeit ihr Leitmotiv/Inhalt beitragen, falls ein Zusammenhang mit der Region bewiesen werden kann:
- Das Motiv hängt mit der Region gar nicht zusammen (Flugzeug, Elefant...) = Punkte 0
- Das Motiv hängt zwar mit der Region zusammen, weist jedoch keine spezifische Züge auf – Natur, Leben am Lande (Katze, Löwenzahn, Bauernhaus) = Punkte 1
- Für die Region charakteristische Natur- oder Landmotive, (Apfelbaum, Bauernhof, Fluss) = Punkte 3
- Ein regionales Motiv – eine konkrete Landschaft, ein Berg, eine Stadt, ein Fluss, ein Denkmal, eine Persönlichkeit, eine Legende direkt aus der Region = Punkte 4
- Ein regionales Motiv inkl. Beschreibung, Erklärung, Überschrift (oder ein so charakteristisches Motiv, dass es keine Beschreibung mehr braucht) = Punkte 5
Das Produkt/Gebrauchsprodukt kann Punkte für seine Spezifität für die Region erhalten:
- Das Produkt hängt mit der Region gar nicht zusammen (Flugzeug, Mobiltelefon, Desinfektion...) = Punkte 0
- Agrar-/Naturprodukt oder Gebrauchsprodukt, das mit dem Leben auf dem Lande zusammenhängt (Brot, Karotte, Bier, Tasse...) = Punkte 1
- Agrar-/Naturprodukt oder Gebrauchsprodukt, das etwas Charakteristisches für die Region darstellt (z. B. Schafkäse in den Beskiden, Obst in Podkrkonoší, Schneeschuhe im Riesengebirge) = Punkte: 3
- Das Produkt ist für die Region spezifisch und wird woanders nicht produziert (wie z. B. Stramberger Ohren für die Beskiden, Horschitzer Röhrchen für die Region Podkrkonoší = Punkte: 5
Falls die Gebrauchsprodukte dank der Bearbeitung eher Kunstwerke repräsentieren (das Motiv und die künstliche Bearbeitung überwiegen die Gebrauchseigenschaften), kann für sie die Skala der Motiv-Werke verwendet werden. Dies gilt auch für Souvenirs und Werbegegenstände, die vor allem der Werbung für die Region dienen (z. B. Schlüsselanhänger mit dem Logo der Marke usw.).
Die Kommission kann auch Extra-Punkte erteilen (jedoch nicht mehr als 5 Punkte für dieses Subkriterium):
- Kunstwerke/Gebrauchsprodukte/Produkte mit einem regionalen Namen (1 Punkt)
- Gebrauchsprodukte/Produkte mit einem konkreten Regionalmotiv auf dem Produkt, auf seiner Verpackung oder der Etikette - 1 Punkt.
Beweis: Beurteilung der Kommission anhand einer Produktprobe/eines Lichtbilds/einer Produktbeschreibung.
e) Außerordentliche Produkteigenschaften
Das Produkt repräsentiert dank seiner Qualität oder anderen außerordentlichen Eigenschaften sehr gut die Region und kann deswegen zu einem touristischen Produkt werden (Souvenir, Erlebnis-Paket).
Die Qualität des Produkts beurteilt die Kommission aufgrund einer Produktprobe (in wohlbegründeten Fällen aufgrund eines Lichtbildes oder einer im Antrag enthaltenen Beschreibung der Produkteigenschaften). Die Kommission erteilt nach ihrem Ermessen 0 bis 5 Punkte.
Die Kommission bewertet das Produkt (inkl. Verpackung) unter folgenden Gesichtspunkten: Bearbeitungsgenauigkeit, Funktion, Originalität, ästhetische und sensuelle Eigenschaften (Geruch, Geschmack u. ä.) und Umweltschonung (im Vergleich zum Standard bei der jeweiligen Produktsorte).
Falls dem Produkt bereits ein Preis für seine Qualität, Innovation bzw. Umweltfreundlichkeit verliehen wurde, erhält es automatisch min. 1 Punkt. Falls es sich dabei um tschechische (nationale) oder europäische Qualitäts- und Umweltschonungszertifikate handelt, (EŠV, Czech made, Norm Český med, BIO, ISO, Flower, Nositel tradice, KlasA), erhält es automatisch auch min. 1 Punkt.
Falls ein landwirtschaftliches oder ein Waldunternehmen das LSG im Einklang mit den Vorschriften der LSG-Verwaltung bewirtschaftet und falls das Produkt oder die Rohstoffe zumindest teilweise aus diesem Gebiet stammen, erhält das Produkt automatisch min. 1 Punkt.
Wird das Produkt in einer Schutzwerksatt oder von behinderten Mitbürgern hergestellt, erhält es min. 3 Punkte.
Beweis: Vorlegen einer Produktprobe (in wohlbegründeten Fällen aufgrund eines Lichtbildes und einer schriftlichen Beschreibung der außerordentlichen Produkteigenschaften, bzw. aufgrund der erteilten Zertifikate.
Die Kommission kann die Verleihung der Marke zurückweisen, falls das Produkt dem Zweck der Marke, moralischen und ethischen Regeln, allgemeinem ästhetischen Empfinden widerspricht oder den guten Ruf der Marke, der gemeinnützigen Gesellschaft Böhmische Schweiz oder des ARZ-Verbands im Übrigen beschädigen könnte.